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   OVG Berlin-Brandenburg, 25.11.2019 - 10 S 57.19   

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https://dejure.org/2019,40539
OVG Berlin-Brandenburg, 25.11.2019 - 10 S 57.19 (https://dejure.org/2019,40539)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25.11.2019 - 10 S 57.19 (https://dejure.org/2019,40539)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25. November 2019 - 10 S 57.19 (https://dejure.org/2019,40539)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Nutzungsuntersagung; Genehmigungsfiktion; Verzichtserklärung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 69 Abs 4 S 3 BauO BE, § 34 Abs 2 BauGB, § 4 Abs 3 Nr 2 BauNVO, § 119 Abs 1 BGB, § 80 S 2 BauO BE, § 143 Abs 1 BGB
    Nutzungsuntersagung; Wettbüro; formelle Illegalität; Genehmigungsfiktion; Verzichtserklärung; Willenserklärung; Anfechtung; Willensmängel; Ermessen; (keine) offensichtliche Genehmigungsfähigkeit; allgemeines Wohngebiet; Vergnügungsstätte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nutzungsuntersagung; Wettbüro; formelle Illegalität; Genehmigungsfiktion; Verzichtserklärung; Willenserklärung; Anfechtung; Willensmängel; Ermessen; (keine) offensichtliche Genehmigungsfähigkeit; allgemeines Wohngebiet; Vergnügungsstätte

  • rechtsportal.de

    Rechtsstreit um eine Baugenehmigung für die Nutzung einer Sportsbar als Imbiss/Bar mit Schankwirtschaft; Geltung der Genehmigungsfiktion des § 69 Abs. 4 S. 3 BauO Bln im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Genehmigungsfiktion bei Verzicht des Bauherrn!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Geltung einer Genehmigungsfiktion der BauO Bln im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.06.1984 - IX ZR 66/83

    Willenserklärung ohne Erklärungsbewußtsein

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.11.2019 - 10 S 57.19
    Zwar bedarf es für eine Anfechtungserklärung nicht des ausdrücklichen Gebrauchs des Wortes "anfechten" (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 1984 - IX ZR 66/83 -, juris Rn. 26).

    Aus der im Beschwerdeverfahren eingereichten Erklärung, er habe nicht "die geringste Vorstellung" gehabt, welche Relevanz eine solche (Verzichts-) Erklärung habe und er habe diese "nicht verstanden", ergibt sich aber noch nicht, dass er die Verzichtserklärung wegen eines Willensmangels nach § 119 Abs. 1 BGB nicht bestehen lassen will (vgl. dazu BGH, Urteil vom 7. Juni 1984 - IX ZR 66/83 -, juris Rn. 26; Jauernig/Mansel, BGB, 17. Aufl. 2018, § 143 Rn. 1).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.07.2017 - 10 S 37.16

    Eintritt der Genehmigungsfiktion im vereinfachten Genehmigungsverfahren;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.11.2019 - 10 S 57.19
    Im Hinblick auf die die Rechtmäßigkeit der baulichen Entwicklung sichernde Ordnungsfunktion des formellen Baurechts rechtfertigt bei genehmigungspflichtigen Nutzungsänderungen von Anlagen - tatbestandlich - die formelle Illegalität der ausgeübten Nutzung, also der Umstand, dass die (neue) Nutzung als solche nicht genehmigt wurde und damit im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht, eine Nutzungsuntersagung (stRsp. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 4. Juli 2017 - OVG 10 S 37.16 -, juris Rn. 5).

    Die Genehmigungsfiktion des § 69 Abs. 4 Satz 3 Hs. 1 BauO Bln (vgl. dazu OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 4. Juli 2017 - OVG 10 S 37.16 -, juris Rn. 6 ff.) gilt nach § 69 Abs. 4 Satz 3 Hs. 2 BauO Bln im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht, wenn die Bauherrin oder der Bauherr auf diese Rechtsfolge verzichtet hat.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.10.2015 - 10 B 1.14

    Vergnügungsstätten; Wettbüro; kommerzielle Unterhaltung; Nutzungsänderung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.11.2019 - 10 S 57.19
    Das Verwaltungsgericht hat, ohne dass dies der Antragsteller substantiiert mit der Beschwerde in Zweifel zieht, die untersagte Nutzung der Sportsbar mit Wettspielbetrieb als eine Vergnügungsstätte in der Form eines Wettbüros angesehen (vgl. dazu näher OVG Bln-Bbg, Urteil vom 6. Oktober 2015 - OVG 10 B 1.14 -, juris Rn. 42 m.w.N.) und angenommen, dass die derzeitige Nutzung ohne die erforderliche Baugenehmigung erfolge und damit formell illegal sei.

    Das hat zur Folge, dass in einem (faktischen) allgemeinen Wohngebiet - wie hier - gemäß § 4 BauNVO Vergnügungsstätten weder regelmäßig noch ausnahmsweise zulässig sind (BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1990 - BVerwG 4 B 120.90 -, juris Rn. 2) mit der Folge, dass ein Wettbüro als Vergnügungsstätte, auch nicht als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb über § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden kann (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 6. Oktober 2015 - OVG 10 B 1.14 -, juris Rn. 40 zum Wettbüro nach der Baunutzungsverordnung für Berlin 1958/60).

  • BVerwG, 09.10.1990 - 4 B 120.90

    Einordnung von Spielhallen nach Änderung der BauNVO

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.11.2019 - 10 S 57.19
    Das hat zur Folge, dass in einem (faktischen) allgemeinen Wohngebiet - wie hier - gemäß § 4 BauNVO Vergnügungsstätten weder regelmäßig noch ausnahmsweise zulässig sind (BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1990 - BVerwG 4 B 120.90 -, juris Rn. 2) mit der Folge, dass ein Wettbüro als Vergnügungsstätte, auch nicht als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb über § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden kann (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 6. Oktober 2015 - OVG 10 B 1.14 -, juris Rn. 40 zum Wettbüro nach der Baunutzungsverordnung für Berlin 1958/60).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2018 - 10 S 37.18

    Erlass einer unverhältnismäßigen Nutzungsuntersagung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.11.2019 - 10 S 57.19
    Im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagung ist ein Vorhaben aber nur dann offensichtlich genehmigungsfähig, wenn die Übereinstimmung der Nutzung mit den Vorschriften des materiellen Baurechts sich derart aufdrängt, dass jegliche nähere Prüfung von vornherein entbehrlich erscheint (stRsp. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. Juni 2018 - OVG 10 S 37.18 -, juris Rn. 11 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2020 - 10 S 4.20

    (Keine) Anwendbarkeit des BauGB § 34 Abs 2 auf urbane Baugebiete

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes rechtfertigt im Hinblick auf die die Rechtmäßigkeit der baulichen Entwicklung sichernde Ordnungsfunktion des formellen Baurechts - tatbestandlich - bereits grundsätzlich die formelle Illegalität einer baulichen Anlage oder deren Nutzung eine Nutzungsuntersagung, also bereits der Umstand, dass eine Nutzung ohne die erforderliche Genehmigung (vgl. § 59 BauO Bln) ausgeübt wird (stRsp. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 25. November 2019 - OVG 10 S 57.19 -, juris Rn. 3; Urteil vom 23. September 2014 - OVG 10 B 5.12 -, juris Rn. 36; Beschluss vom 10. Mai 2012 - OVG 10 S 42.11 -, juris Rn. 6).

    Im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagung ist ein Vorhaben aber nur dann offensichtlich genehmigungsfähig, wenn die Übereinstimmung der Nutzung mit den Vorschriften des materiellen Baurechts sich derart aufdrängt, dass jegliche nähere Prüfung im Baugenehmigungsverfahren von vornherein entbehrlich erscheint (stRsp. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 25. November 2019 - OVG 10 S 57.19 -, juris Rn. 8 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.07.2020 - 10 S 47.20

    Baurecht: Bauaufsichtliche Nutzungsuntersagung infolge einer

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats rechtfertigt bereits grundsätzlich die formelle Illegalität einer baulichen Anlage oder deren Nutzung eine Nutzungsuntersagung, also bereits der Umstand, dass eine Nutzung ohne die erforderliche Genehmigung (vgl. § 59 BauO Bln) ausgeübt wird (stRsp. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. Februar 2020 - OVG 10 S 4/20 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 25. November 2019 - OVG 10 S 57.19 -, juris Rn. 3; Urteil vom 23. September 2014 - OVG 10 B 5.12 -, juris Rn. 36).

    Im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagung ist ein Vorhaben aber nur dann offensichtlich genehmigungsfähig, wenn die Übereinstimmung der Nutzung mit den Vorschriften des materiellen Baurechts sich derart aufdrängt, dass jegliche nähere Prüfung im Baugenehmigungsverfahren von vornherein entbehrlich erscheint (stRsp. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. Februar 2020 - OVG 10 S 4/20 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 25. November 2019 - OVG 10 S 57.19 -, juris Rn. 8 m.w.N.; Beschluss vom 15. Mai 2020 - OVG 2 S 17/20 -, juris Rn. 11; Beschluss vom 18. Oktober 2018 - OVG 2 S 39.18 -, juris Rn. 9).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2023 - 10 S 15.23

    Nutzungsuntersagung bzgl. Tiny-Haus; Tiny-Haus als bauliche Anlage i.S.d. § 2

    Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn die Übereinstimmung der Nutzung mit den Vorschriften des materiellen Baurechts sich derart aufdrängt, dass jegliche nähere Prüfung im Baugenehmigungsverfahren von vornherein entbehrlich erscheint (st. Rspr. des Senats, vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. November 2019 - OVG 10 S 57.19 -, juris Rn. 8 m.w.N.).
  • VG Berlin, 09.09.2022 - 19 L 234.22

    Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren für Werbeanlagen: Fiktionsfrist bei

    Die - nur vorübergehende - Aussetzung des Verfahrens ist daher vom einseitigen, endgültigen und unwiderruflichen Verzicht auf die Genehmigungsfiktion zu unterscheiden (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. November 2019 - OVG 10 S 57.19 -, juris Rn. 4).
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